Bedingungen für den Überweisungsverkehr

Für Ausführungen von Überweisungen gelten bestimmte Bedingungen.
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Bedingungen für den Überweisungsverkehr

Stand: 17. Mai 2023

Für die Ausführung von Überweisungsaufträgen von Kunden gelten die folgenden Bedingungen.

1. Allgemein

1.1 Wesentliche Merkmale der Überweisung einschließlich des Dauerauftrags

Der Kunde kann PayCenter beauftragen, durch eine Überweisung Geldbeträge bargeldlos zugunsten eines Zahlungsempfängers an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zu übermitteln. Der Kunde kann PayCenter auch beauftragen, jeweils zu einem bestimmten wiederkehrenden Termin einen gleichbleibenden Geldbetrag an das gleiche Konto des Zahlungsempfängers zu überweisen (Dauerauftrag).

1.2 Kundenkennungen

Für das Verfahren hat der Kunde seine Kundenkennung (Kontonummer oder IBAN1) und die ihm vom Zahlungsempfänger genannte Kundenkennung des Zahlungsempfängers (Kontonummer oder IBAN und Bankleitzahl oder BIC2) zu verwenden. Die für die Ausführung der Überweisung erforderlichen Angaben ergeben sich aus den Nummern 2.1 und 3.1.

1.3 Erteilung des Überweisungsauftrags und Autorisierung

(1) Der Kunde erteilt PayCenter einen Überweisungsauftrag mittels Onlinebanking mit den erforderlichen Angaben gemäß Nummer 2.1 bzw. Nummer 3.1. Der Kunde hat auf Leserlichkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu achten. Unleserliche, unvollständige oder fehlerhafte Angaben können zu Verzögerungen und zu Fehlleitungen von Überweisungen führen; daraus können Schäden für den Kunden entstehen. Bei unleserlichen, unvollständigen oder fehlerhaften Angaben kann PayCenter die Ausführung ablehnen (siehe auch Nummer 1.7).

(2) Der Kunde autorisiert den Überweisungsauftrag per Onlinebanking PIN/TAN).

(3) Auf Verlangen des Kunden teilt PayCenter vor Ausführung eines einzelnen Überweisungsauftrags die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang sowie die in Rechnung zu stellenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung mit.

1.4 Zugang des Überweisungsauftrags bei PayCenter

(1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er PayCenter zugeht. Der Zugang erfolgt durch den Eingang auf dem Onlinebanking-Server.

(2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 nicht auf einen Geschäftstag des PayCenters gemäß Preisleistungsverzeichnisses, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauffolgenden Geschäftstag als zugegangen.

(3) Geht der Auftrag nach dem im Preisleistungsverzeichnis angegebenen Annahmezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer 2.2.2) erst als am darauffolgenden Geschäftstag zugegangen.

1.5 Widerruf des Überweisungsauftrags

(1) Nach Zugang des Überweisungsauftrags bei PayCenter (siehe Nummer 1.4 Absätze 1 und 2) kann der Kunde diesen nicht mehr widerrufen.

(2) Haben PayCenter und Kunde einen bestimmten Termin für die Ausführung der Überweisung vereinbart (siehe Nummer 2.2.2 Absatz 2), kann der Kunde die Überweisung beziehungsweise den Dauerauftrag (siehe Nummer 1.1) bis zum Ende des vor dem vereinbarten Tag liegenden Geschäftstags des PayCenters widerrufen. Der Widerruf muss PayCenter schriftlich oder, wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronische Kommunikationsweg vereinbart wurde (z.B. Onlinebanking), auf diesem Wege zugehen. Die Geschäftstage des PayCenters ergeben sich aus dem Preisleistungsverzeichnis. Nach dem rechtzeitigen Zugang des Widerrufs eines Dauerauftrags bei PayCenter werden keine weiteren Überweisungen mehr aufgrund des bisherigen Dauerauftrags ausgeführt.

(3) Nach den in Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten kann der Überweisungsauftrag nur widerrufen werden, wenn Kunde und PayCenter dies vereinbart haben. Die Vereinbarung wird wirksam, wenn es PayCenter gelingt, die Ausführung zu verhindern oder den Überweisungsbetrag zurückzuerlangen. Für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs des Kunden berechnet PayCenter das im Preisleistungsverzeichnis ausgewiesene Entgelt.

1.6 Ausführung des Überweisungsauftrags

(1) PayCenter führt den Überweisungsauftrag des Kunden aus, wenn die zur Ausführung erforderlichen Angaben (siehe die Nummern 2.1 und 3.1) in der vereinbarten Art und Weise (siehe Nummer 1.3 Absatz 1) vorliegen, dieser vom Kunden autorisiert ist (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) und ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben vorhanden ist (Ausführungsbedingungen).

(2) PayCenter und die weiteren an der Ausführung der Überweisung beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt, die Überweisung ausschließlich anhand der vom Kunden angegebenen Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2) auszuführen.

(3) PayCenter unterrichtet den Kunden mindestens einmal monatlich über die Ausführung von Überweisungen auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Mit Kunden, die keine Verbraucher sind, kann die Art und Weise sowie die zeitliche Folge der Unterrichtung gesondert vereinbart werden.

1.7 Ablehnung der Ausführung

(1) Sind die Ausführungsbedingungen (siehe Nummer 1.6 Absatz 1) nicht erfüllt, kann PayCenter die Ausführung des Überweisungsauftrags ablehnen. Hierüber wird PayCenter den Kunden unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der in Nummer 2.2.1 beziehungsweise 3.2 vereinbarten Frist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird PayCenter, soweit möglich, die Gründe der Ablehnung sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können.

(2) Ist eine vom Kunden angegebene Kundenkennung für PayCenter erkennbar keinem Zahlungsempfänger, keinem Zahlungskonto oder keinem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zuzuordnen, wird PayCenter dem Kunden hierüber unverzüglich
eine Information zur Verfügung stellen und ihm gegebenenfalls den Überweisungsbetrag wieder herausgeben.

(3) Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung berechnet PayCenter das im Preisleistungsverzeichnis ausgewiesene Entgelt.

1.8 Übermittlung der Überweisungsdaten

Im Rahmen der Ausführung der Überweisung übermittelt PayCenter die in der Überweisung enthaltenen Daten (Überweisungsdaten) unmittelbar oder unter Beteiligung zwischengeschalteter Stellen an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers kann dem Zahlungsempfänger die Überweisungsdaten, zu denen auch die Kontonummer beziehungsweise Internationale Bankkontonummer (IBAN) des Zahlers gehört, ganz oder teilweise zur Verfügung stellen. Bei grenzüberschreitenden Überweisungen und bei Eilüberweisungen im Inland können die Überweisungsdaten über das Nachrichten-übermittlungssystem Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers weitergeleitet werden. Aus Gründen der Systemsicherheit speichert SWIFT die Überweisungsdaten vorübergehend in seinen Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA.

1.9 Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Überweisungen

Der Kunde hat PayCenter unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Überweisungsauftrags zu unterrichten.

1.10 Entgelte für Verbraucher als Kunden für Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraum3 (EWR) in Euro

Die Entgelte im Überweisungsverkehr ergeben sich aus dem Preisleistungsverzeichnis. Änderungen der Entgelte werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit PayCenter im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn PayCenter in seinem Angebot besonders hinweisen.

Werden dem Kunden Änderungen der Entgelte angeboten, kann er die Geschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn PayCenter in seinem Angebot besonders hinweisen.

1.11 Meldepflicht nach Außenwirtschaftsrecht

Der Kunde hat etwaige Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten.

1.12 Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit

Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Europäische Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform kann ein Verbraucher für die außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit aus Online-Verträgen mit einem in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen.

Ferner besteht für den Kunden die Möglichkeit, sich jederzeit schriftlich oder zur dortigen Niederschrift bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, und Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt über Verstöße von PayCenter gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder gegen Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zu beschweren.

2. Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums4 (EWR) in Euro

2.1 Erforderliche Angaben

Der Kunde muss im Überweisungsauftrag folgende Angaben machen:

  • Name des Zahlungsempfängers,
  • Kontonummer des Zahlungsempfängers sowie Bankleitzahl des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers oder Internationale Bankkontonummer (IBAN) des Zahlungsempfängers und Bank-Identifizierungs-Code (BIC) des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers,
  • Betrag,
  • Verwendungszweck und
  • Kontonummer oder IBAN des Kunden.

2.2 Maximale Ausführungsfrist

2.2.1 Fristlänge

PayCenter ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Überweisungsbetrag spätestens innerhalb der im Preisleistungsverzeichnis angegebenen Ausführungsfrist beim Zahlungsdienstleister des
Zahlungsempfängers eingeht.

2.2.2 Beginn der Ausführungsfrist

(1) Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Überweisungsauftrags des Kunden bei PayCenter (siehe Nummer 1.4).

(2) Vereinbaren PayCenter und der Kunde, dass die Ausführung der Überweisung an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Kunde des PayCenters den zur Ausführung erforderlichen Geldbetrag in der Auftragswährung zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so ist der im Auftrag angegebene oder anderweitig vereinbarte Termin für den Beginn der Ausführungsfrist maßgeblich. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des PayCenters, so beginnt am darauffolgenden Geschäftstag die Ausführungsfrist. Die Geschäftstage des PayCenters ergeben sich aus dem Preisleistungsverzeichnis.

2.3 Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden

2.3.1 Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung

Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe oben Nummer 1.3 Absatz 2) hat PayCenter gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte.

2.3.2 Erstattung bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Überweisung

(1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Überweisung kann der Kunde von PayCenter die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Überweisungsbetrages insoweit verlangen, als die Zahlung nicht erfolgt oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag dem Konto des Kunden belastet, bringt PayCenter dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Soweit vom Überweisungsbetrag von dem PayCenter oder zwischengeschalteten Stellen Entgelte abgezogen worden sein sollten, übermittelt PayCenter zugunsten des Zahlungsempfängers unverzüglich den abgezogenen Betrag.

(2) Der Kunde kann über den Absatz 1 hinaus von PayCenter die Erstattung derjenigen Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der Überweisung in Rechnung gestellt oder auf seinem Kontobelastet wurden.

(3) Liegt die fehlerhafte Ausführung darin, dass die Überweisung beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers erst nach Ablauf der Ausführungsfrist gemäß Nummer 2.2.1 eingegangen ist (Verspätung), sind die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen. Ist dem Kunden durch die Verspätung ein Schaden entstanden, haftet PayCenter nach Nummer 2.3.3; bei Kunden, die keine Verbraucher sind, nach Nummer 2.3.4.

(4) Wurde eine Überweisung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird PayCenter auf Verlangen des Kunden den Zahlungsvorgang nachvollziehen und den Kunden über das Ergebnis unterrichten.

2.3.3 Schadensersatz

(1) Bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von PayCenter einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn PayCenter die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. PayCenter hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat.
Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang PayCenter und Kunde den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht

  • für nicht autorisierte Überweisungen,
  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit PayCenters,
  • für Gefahren, die PayCenter besonders übernommen hat, und
  • für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist.

2.3.4 Schadensersatzansprüche von Kunden, die keine Verbraucher sind, bei nicht erfolgten autorisierten Überweisungen, fehlerhaft ausgeführten autorisierten Überweisungen oder bei nicht autorisierten Überweisungen

Abweichend von den Erstattungsansprüchen in Nummer 2.3.2 und Schadensersatzansprüchen in Nummer 2.3.3 haben Kunden, die keine Verbraucher sind, bei nicht erfolgten oder fehlerhaft
ausgeführten autorisierten Überweisungen oder bei nicht autorisierten Überweisungen neben etwaigen Herausgabeansprüchen aus Auftragsrecht nach § 667 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB lediglich Schadensersatzansprüche nach Maßgabe folgender Regelungen:

  • PayCenter haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang PayCenter und Kunde den Schaden zu tragen haben.
  • Für das Verschulden von PayCenter zwischengeschalteten Stellen haftet PayCenter nicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung von PayCenter auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung der ersten zwischengeschalteten Stelle (weitergeleiteter Auftrag).

Schadensersatzansprüche des Kunden sind der Höhe nach auf den Überweisungsbetrag zuzüglich der von PayCenter in Rechnung gestellten Entgelte und Zinsen begrenzt. Soweit es sich hierbei um die Geltendmachung von Folgeschäden handelt, ist der Anspruch auf höchstens 12.500 Euro je Überweisung begrenzt. Diese Beschränkungen gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit PayCenters und für Gefahren, die PayCenter besonders übernommen hat.

2.3.5 Haftungs- und Einwendungsausschluss

(1) Eine Haftung PayCenters nach den Nummern 2.3.2, 2.3.3 und 2.3.4 ist ausgeschlossen, wenn PayCenter gegenüber dem Kunden nachweist, dass der Überweisungsbetrag rechtzeitig und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist oder soweit die Überweisung in Übereinstimmung mit der vom Kunden angegebenen fehlerhaften Kundenkennung des Zahlungsempfängers ausgeführt wurde. In diesem Fall kann der Kunde von PayCenter jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Für diese Wiederbeschaffung berechnet PayCenter das im Preisleistungsverzeichnis ausgewiesene Entgelt.

(2) Ansprüche des Kunden nach den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 und Einwendungen des Kunden gegen PayCenter aufgrund nicht oder fehlerhaft ausgeführter Überweisungen oder aufgrund nicht autorisierter Überweisungen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde PayCenter nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Überweisung hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn PayCenter den Kunden über die Belastungsbuchung der Überweisung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche nach Nummer 2.3.3 kann der Kunde auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Fristverhindert war.

(3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände

  • auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das PayCenter keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können oder
  • von PayCenter aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.

3. Impressum

Name und Sitz: PayCenter GmbH | Clemensänger-Ring 24 | 85356 Freising | Deutschland

Niederlassung Stuttgart: PayCenter GmbH | Richard-Wagner-Str. 1 | 70184 Stuttgart | Deutschland

Internet: www.PayCenter.de
Telefon: +49-(0)8161-40-60-300
Fax: +49-(0)8161-40-60-301
eMail: info@PayCenter.de
Handelsregistereintragung: Amtsgericht München, HRB 194018
Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE280854527
Geschäftsführer: Bertram Eisele, Günther Hofmann, Peter Schönweitz

1 International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer)

2 Bank Identifier Code (Bank-Identifizierungscode)

3 Zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören derzeit die EU-Staaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Zypern, Island, Liechtenstein und Norwegen. Zu den EWR-Währungen gehören derzeit: Euro, Britisches Pfund Sterling, Bulgarischer Lew, Dänische Krone, Isländische Krone, Lettischer Lats, Litauischer Litas, Norwegische Krone, Polnischer Zloty, Rumänischer Leu, Schwedische Krone, Schweizer Franken (nur grenzüberschreitende Zahlungen mit Liechtenstein), Tschechische Krone, Ungarischer Forint.

4 Siehe Fußnote 3.

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